Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand: Juli 2013
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1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Für Vertragsverhältnisse zwischen der Fuchs GmbH (nachfolgend: Fuchs) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend: Kunde) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AGB).
1.2 Die AGB des Kunden werden von Fuchs nicht anerkannt, es sei denn, dass Fuchs ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich vor Vertragsschluss zustimmt. Auch ein vor Vertragsschluss letzter Verweis des Kunden auf eigene AGB durchbricht nicht die ausschließliche Geltung dieser AGB der Fuchs GmbH.
1.3 Die AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäfte über Lieferungen und Leistungen mit Fuchs, auch wenn die AGB vor künftigen Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich noch einmal einbezogen werden.
2. Angebot und Annahme
2.1 Ein schriftliches Angebot zum Vertragsabschluss durch Fuchs muss vom Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe des Angebots schriftlich angenommen wer-den. Wird das Angebot vom Kunden nicht angenommen, so erlischt es. Fuchs ist auch bei anschließender Aufnahme weiterer Verhandlungen nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2 Angebote die Fuchs angetragen werden, führen nur zu einem Vertragsschluss, wenn Fuchs das Angebot ausdrücklich schriftlich annimmt. Schweigen auf das Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme.
2.3 Durch den Kunden erteilte mündliche Aufträge oder Zusatzaufträge, die vor Ort er-teilt werden, entfalten nur dann Rechtswirkung, wenn diese von Fuchs schriftlich bestätigt werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen nach Rechnungserhalt sofort fällig.
3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt vom Rechnungsbetrag Skonto ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fuchs abzuziehen. Der Abzug eines Skontobetrages bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Zahlungen sind ausschließlich dann schuldbefreiend, wenn sie auf das in der Rech-nung angegebene Konto von Fuchs geleistet werden.
3.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Befindet der Kunde sich mit einer Zahlung in Verzug, so wird die offen stehende Summe gesetzlich verzinst.
4. Preise für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten („Arbeiten“) und für die Lieferung von Sachen (“Lieferungen“)
4.1 Die Preise für Arbeiten und für Warenlieferungen (zusammen „Leistungen“) sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden Warenlieferungen im Rahmen von Arbeiten beim Kunden eingebaut, so verstehen sich die Nettopreise einschließlich Verpackung und Transport zur Baustelle. Ansonsten wird „ab Werk“ geliefert.
4.2 Wird der Versand einer Warenlieferung oder Arbeiten, für die eine Ware bereitgehalten wird, auf Wunsch des Kunden verzögert, kann Fuchs dem Kunden, sofern er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, für jeden angefangenen Tag der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5 % des Preises der Warenlieferung, pauschal berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
5. Leistungstermine und -fristen
5.1 Der vereinbarte Liefertermin ist nur dann als Fixtermin zu verstehen, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
5.2 Fuchs darf Teillieferungen von Waren erbringen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden im Zusammenhang mit Arbeiten
6.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Fuchs bei Bedarf die betreffende Anlage/ Maschine und Baustelle mit Baufahrzeugen und Autokran verkehrssicher anfahren kann. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Anlage/ Maschine für Fuchs gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt nicht für die Gefahren, aufgrund derer die Arbeiten vom Kunden beauftragt wurden.
6.2 Der Kunde informiert Fuchs, wenn besondere Schutzkleidung oder besondere Schutzvorrichtungen bereitgehalten oder gestellt bzw. grundsätzlich erforderlich sind.
6.3 Soweit für den ordnungsgemäßen Fortgang der Arbeiten erforderlich, ist der Kunde oder ein von ihm instruierter und sachkundiger Beauftragter zur Anwesenheit während des Verlaufs der Arbeiten und zur Durchführung etwaig erforderlicher Schalthandlungen verpflichtet. Fuchs wird den Kunden über die Notwendigkeit der Anwesenheit informieren, sobald diese Notwendigkeit erkannt wird.
6.4 Der Kunde hat Fuchs, sofern dies für die Arbeiten erforderlich ist, unaufgefordert von der Lage von Strom- sowie sonstigen Leitungen zu informieren und entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Fuchs alle Pläne und andere technische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm hinsichtlich der betreffenden Anlage/ Maschine zur Verfügung stehen.
6.5 Es obliegt dem Kunden, die für die Arbeiten von Fuchs an der Anlage/ Maschine notwendige Genehmigungen und Freigaben vor Beginn der Arbeiten zu beschaffen.
7. Lagerung von defekten Teilen
7.1 Fuchs bietet an, ausgebaute Defektteile für einen Zeitraum von 4 Wochen nach Ausbau in der Niederlassung von Fuchs in Dortmund oder an einem anderen von Fuchs zu bestimmenden und geeigneten Ort aufzubewahren und zur Besichtigung bereitzuhalten. Die Lagerung für 4 Wochen erfolgt nur dann kostenfrei, wenn die defekten Teile auf Mängelgewährleistungsansprüche zurückzuführen sind, die der Kunde gegen Fuchs hat. Für jede andere Aufbewahrung gilt Ziffer 7.3. Wird eine solche Aufbewahrung gewünscht, haben der Kunde bzw. dessen Versicherer dies Fuchs bei Vertragsschluss,
spätestens aber binnen 3 Werktagen nach Ausbau des Defektteils in Textform mitzuteilen. Andernfalls wird Fuchs das Defektteil entsorgen. Fuchs ist nicht verpflichtet eine entsprechende Anfrage an den Kunden zu richten.
7.2 Fuchs ist berechtigt die Aufbewahrung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Defektteil selbst oder seiner Aufbewahrung Gefahren ausgehen. Fuchs ist auch berechtigt, im Falle einer solchen Befürchtung eine bereits vorgenommene Aufbe-wahrung unverzüglich zu beenden. Fuchs hat die Beendigung der Aufbewahrung dem Kunden anzuzeigen und dessen Entscheidung, wie mit dem verwahrten Gegenstand verfahren werden soll, abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
7.3 Sollen Defektteile über den Zeitraum der Ziffer 7.1 hinaus aufbewahrt werden, so hat der Kunde bzw. der Versicherer dies Fuchs in Textform bis zum Ablauf der 3. Woche nach Beginn der Aufbewahrung mitzuteilen. Sofern die vorhandenen Lagerkapazitäten es erlauben, wird Fuchs dem Wunsch nach einer verlängerten Aufbewahrung entsprechen. Fuchs ist berechtigt für den Zeitraum der verlängerten Aufbewahrung eine Kostenpauschale vom Kunden zu erheben. Diese beläuft sich bei einem Gesamtgewicht des Defektteils von weniger als 150 kg auf 2,50 € netto je angefangenem Tag, bei ei-nem höheren Gewicht auf 6,20 € netto je angefangenem Tag. Fuchs ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
7.4 Fuchs wird die defekten Teile fachgerecht, sicher und trocken aufbewahren. Veränderungen, Reinigungen oder sonstige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Die defekten Teile werden so identifiziert und archiviert, dass eine Zuordnung des Defektteils zum jeweiligen Kunden möglich ist. Darüber hinausgehende Anforderungen des Kunden bzw. des Versicherers an die Aufbewahrung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und nur vorgenommen, sofern sie für Fuchs zumutbar sind. Sofern sich bei der Aufbewahrung herausstellt, dass von dem Defektteil eine Gefahr ausgeht, die nur durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden können, so ist Fuchs berechtigt ohne vorherige gesonderte Rücksprache mit dem Kunden bzw. dessen Versicherer diese Maßnahmen gegen Kostenerstattung vorzunehmen. Im Übrigen wird die geänderte Aufbewahrung dem Kunden bzw. dessen Versicherer von Fuchs mitgeteilt.
7.5 Fuchs ist berechtigt den Verwahrungsvertrag mit einer Frist von einer Woche ordentlich zu kündigen. Davon ausgenommen ist die außerordentliche Kündigung z.B. aufgrund fehlender Abschlagszahlungen nach Ziffer 7.3.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von Fuchs bis alle Forderun-gen erfüllt sind, die Fuchs gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist Fuchs berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so gilt Ziffer 8.1 mit der Maßgabe, dass die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Fuchs bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis.
8.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
8.3 Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Fuchs hinweisen und Fuchs unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Fuchs ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt Fuchs bereits jetzt die Entgeltforderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware in vollem Umfang ab, die aus einem sonstigen Rechtsgrund bestehen. Fuchs nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Fuchs behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
8.5 Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und Auftrag von Fuchs. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Fuchs gehörenden Gegenständen, so erwirbt Fuchs an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von Fuchs gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenstän-den. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht Fuchs gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.
8.6 Wird der gelieferte Gegenstand dergestalt mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden oder vermischt, dass das Eigentum von Fuchs an dem gelieferten Gegenstand erlischt, so tritt der Kunde Fuchs die Forderung zur Sicherheit in Höhe des Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den übrigen verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung ab, die ihm aufgrund der Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
9. Umfang und Reichweite der Sachmängelgewährleistung
9.1 Die Gewährleistung für Sachmängel für von Fuchs gelieferte und eingebaute Waren beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsbeschränkung auf 6 Monate gilt nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und gegenüber einem Kunden, der Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Fuchs übernimmt nur Gewährleis-tung für die Waren / Teile, die von Fuchs selbst gefertigt wurden. Fuchs übernimmt kei-nerlei Gewährleistung für Waren / Teile die der Kunde beistellt und von Fuchs ver– oder bearbeitet werden. Der Kunde hat zu beweisen, dass ein Mangel nicht aus den von ihm beigestellten Waren / Teilen resultiert.
9.2 Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens drei Tage nach Lieferung der Waren gegenüber Fuchs anzuzeigen. Ansonsten ist er mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für diesen und daraus resultierende weitere Mängel ausgeschlossen.
9.3 Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht, sofern Fuchs den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
9.4 Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, liegt das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung nach § 439 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bei Fuchs.
10. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, müssen Warenlieferungen lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) sein. Wird eine Warenlieferung im Rahmen von Arbeiten auch durch Fuchs eingebaut, so hat abweichend von Satz 1 die Warenlieferung im Land des Einbaus frei von Schutzrechten zu sein.
10.2 Im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Warenlieferungen wird Fuchs auf eigene Kosten entweder für die betreffenden Warenlieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder einen Austausch vornehmen.
10.3 Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu, sofern die gemäß Ziffer 10.2 vorzunehmenden Maßnahmen scheitern oder von Fuchs verweigert werden.
10.4 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 11 entsprechend.
10.5 Ziffer 10.2, 10.3 und 10.4 gelten nur, soweit der Kunde Fuchs über die von Dritten behauptete Schutzverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und Fuchs alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Waren aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.6 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Warenlieferung durch eine von Fuchs nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Fuchs gelieferten Produkten eingesetzt wird, ohne dass Fuchs dem zugestimmt hat.
10.7 Die Regelungen der Ziffer 9 gelten entsprechend.
10.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern ein Rechtsmangel in anderer Form als in der Verletzung von Schutzrechten auftritt.
11. Haftungsausschluss und Schadensersatz
11.1 Die Haftung für Schäden, die durch Fahrlässigkeit durch Fuchs oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf solche Verletzungen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
11.2 Ziffer 10.1 gilt nicht in Fällen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte („vertragstypische Pflichten“) und bei Verletzungen, die bei Geschäften der vorliegenden Art typischerweise entstehen. In solchen Fällen ist die Haftung auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden, maximal jedoch auf das Dreifache des Wertes der Leistung beschränkt. Unterhält Fuchs zur Regulierung eine eintrittspflichtige Versicherung, so beschränkt sich die Höhe des Ersatzes auf die Deckungssumme, die die Versicherung auszahlt.
11.2 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche,
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Fuchs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Fuchs beruhen
- sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fuchs, auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Fuchs beruhen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fuchs und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, für alle aus dem Auftrag (Vertragsverhältnis) unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Fuchs. Fuchs ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
13. Änderungen und Schriftformklausel
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
14. Salvatorische Klauseln
14.1 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen AGB oder Vereinbarungen nicht berührt.
Dies gilt nicht, sofern das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
14.2 Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um AGB, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt.